Norm
MG §19 Abs2 Z11 GRechtssatz
Gegen den nicht eintrittsberechtigten Erben des Bestandnehmers kann nicht mit Räumungsklage direkt vorgegangen werden, sondern es ist die Verlassenschaft nach § 19 Abs 2 Z 11 MG zu kündigen.Gegen den nicht eintrittsberechtigten Erben des Bestandnehmers kann nicht mit Räumungsklage direkt vorgegangen werden, sondern es ist die Verlassenschaft nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG zu kündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0069018Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008