RS OGH 1955/2/9 7Ob61/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1955
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Norm

EO §200 Z3
EO §282
  1. EO § 282 heute
  2. EO § 282 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 282 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 282 gültig von 01.10.2000 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 282 gültig von 01.07.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 282 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 200 Z 3 EO (§ 282 EO) ist nur dahin zu verstehen, daß die neuerliche Versteigerung der bereits gepfändeten Objekte innerhalb von sechs Monaten, nicht aber ein neuerliches Verkaufsverfahren überhaupt ausgeschlossen ist. Ein neues Verkaufsverfahren kann daher innerhalb der sechsmonatigen Frist hinsichtlich anderer Gegenstände durchgeführt werden, indem der Gläubiger neuerlich um die Bewilligung der Fahrnisexekution ansucht. Ergibt sich jedoch beim Exekutionsvollzuge, daß außer den bereits zugunsten der betriebenen Forderung gepfändeten Gegenständen keine weiteren pfändbaren Fahrnisse vorhanden sind, dann hat der Vollzug zu unterbleiben, nicht aber ist eine Nachpfändung hinsichtlich der bereits gepfändeten Gegenstände durch Anmerkung im Pfändungsprotokoll vorzunehmen.Die Bestimmung des Paragraph 200, Ziffer 3, EO (Paragraph 282, EO) ist nur dahin zu verstehen, daß die neuerliche Versteigerung der bereits gepfändeten Objekte innerhalb von sechs Monaten, nicht aber ein neuerliches Verkaufsverfahren überhaupt ausgeschlossen ist. Ein neues Verkaufsverfahren kann daher innerhalb der sechsmonatigen Frist hinsichtlich anderer Gegenstände durchgeführt werden, indem der Gläubiger neuerlich um die Bewilligung der Fahrnisexekution ansucht. Ergibt sich jedoch beim Exekutionsvollzuge, daß außer den bereits zugunsten der betriebenen Forderung gepfändeten Gegenständen keine weiteren pfändbaren Fahrnisse vorhanden sind, dann hat der Vollzug zu unterbleiben, nicht aber ist eine Nachpfändung hinsichtlich der bereits gepfändeten Gegenstände durch Anmerkung im Pfändungsprotokoll vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002990

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0070OB00061_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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