Norm
ZPO §503 Z4 E4c4Rechtssatz
Eine Verletzung von psychologischen Erfahrungssätzen, die die Wahrscheinlichkeit gewisser Verhaltungsweisen zum Gegenstand haben, auf dem Gebiete der Beweiswürdigung kann nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO abgeben.Eine Verletzung von psychologischen Erfahrungssätzen, die die Wahrscheinlichkeit gewisser Verhaltungsweisen zum Gegenstand haben, auf dem Gebiete der Beweiswürdigung kann nicht den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO abgeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0043532Dokumentnummer
JJR_19550209_OGH0002_0010OB00796_5400000_001