RS OGH 1955/2/9 1Ob1/55

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Veröffentlicht am 09.02.1955
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Norm

ASVG §333 Abs4
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Es ist nicht angängig, den § 899 RVO dahin auszulegen, daß auch der Unternehmer ein Versicherter ist, der Ersatzansprüche gegen die von ihm Bevollmächtigten und seine Repräsentanten nicht erheben kann. Dieselben Versicherten, die in § 898 dem Unternehmer gegenübergestellt sind, stehen im § 899 dem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Unternehmers gegenüber.Es ist nicht angängig, den Paragraph 899, RVO dahin auszulegen, daß auch der Unternehmer ein Versicherter ist, der Ersatzansprüche gegen die von ihm Bevollmächtigten und seine Repräsentanten nicht erheben kann. Dieselben Versicherten, die in Paragraph 898, dem Unternehmer gegenübergestellt sind, stehen im Paragraph 899, dem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Unternehmers gegenüber.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/55
    Entscheidungstext OGH 09.02.1955 1 Ob 1/55
    Veröff: Arb 6168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0085394

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0010OB00001_5500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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