RS OGH 1955/2/9 1Ob1/55

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Veröffentlicht am 09.02.1955
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Norm

ASVG §333 Abs4

Rechtssatz

Es ist nicht angängig, den § 899 RVO dahin auszulegen, daß auch der Unternehmer ein Versicherter ist, der Ersatzansprüche gegen die von ihm Bevollmächtigten und seine Repräsentanten nicht erheben kann. Dieselben Versicherten, die in § 898 dem Unternehmer gegenübergestellt sind, stehen im § 899 dem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Unternehmers gegenüber.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/55
    Entscheidungstext OGH 09.02.1955 1 Ob 1/55
    Veröff: Arb 6168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0085394

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0010OB00001_5500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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