Norm
ZPO §57 Abs2 Z2Rechtssatz
Wenn bei dem inländischen Liegenschaftsvermögen eines ausländischen Klägers die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung angemerkt ist, sind die Prozeßkosten dadurch nicht gesichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0036424Dokumentnummer
JJR_19550209_OGH0002_0020OB00082_5500000_001