RS OGH 2008/9/24 1Ob71/55, 5Ob107/73, 5Ob139/74, 2Ob342/98b, 3Ob96/00i, 7Ob135/08s

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Veröffentlicht am 09.02.1955
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Rechtssatz

Die Tatsache, dass die Forderung dem Erben schon zur Zeit der Abhandlung bekannt war, schließt die Einleitung der nachträglichen Amtshandlungen im Sinne des § 179 AußStrG nicht aus.Die Tatsache, dass die Forderung dem Erben schon zur Zeit der Abhandlung bekannt war, schließt die Einleitung der nachträglichen Amtshandlungen im Sinne des Paragraph 179, AußStrG nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008414

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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