Norm
HGB §117Rechtssatz
Das nachträglich gestellte Eventualbegehren, einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen, ist gegenüber dem auf dem gleichen Tatbestande beruhenden Begehren auf Übernahme der Gesellschaft nach § 142 HGB keine Klagsänderung gemäß § 235 ZPO.Das nachträglich gestellte Eventualbegehren, einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen, ist gegenüber dem auf dem gleichen Tatbestande beruhenden Begehren auf Übernahme der Gesellschaft nach Paragraph 142, HGB keine Klagsänderung gemäß Paragraph 235, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039270Dokumentnummer
JJR_19550209_OGH0002_0010OB00056_5500000_001