Norm
ABGB §1035Rechtssatz
Der unredliche Erwerber ist nicht anders zu behandeln wie derjenige, der weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gericht, noch aus dem Gesetze die Befugnis erhalten hat, sich in das Geschäft eines anderen einzumengen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023769Dokumentnummer
JJR_19550209_OGH0002_000RKV00112_5400000_001