Norm
UWG §1 D4aRechtssatz
Eine bloße Vertragsverletzung allein gibt noch keinen Anspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein solcher könnte nur dann bestehen, wenn die Wettbewerbshandlung als solche unabhängig von der Vertragsverletzung gegen die guten Sitten verstieße.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078903Dokumentnummer
JJR_19550209_OGH0002_0030OB00020_5500000_002