RS OGH 1955/2/16 3Ob85/55

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Veröffentlicht am 16.02.1955
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Rechtssatz

Daß ein bestellter und im Handelsregiter einverleibter öffentlicher Verwalter über Auftrag der Sowj Besatzungsmacht den Betrieb ( Hofher - Schranz, landwirtschaftliche Maschinenfabrik AG, Wien XXI ), der von der USIA geführt, nicht betreten darf, ist rechtlich bedeutungslos.Daß ein bestellter und im Handelsregiter einverleibter öffentlicher Verwalter über Auftrag der Sowj Besatzungsmacht den Betrieb ( Hofher - Schranz, landwirtschaftliche Maschinenfabrik AG, Wien römisch 21 ), der von der USIA geführt, nicht betreten darf, ist rechtlich bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 85/55
    Entscheidungstext OGH 16.02.1955 3 Ob 85/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0009157

Dokumentnummer

JJR_19550216_OGH0002_0030OB00085_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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