Norm
ZPO §528 C1Rechtssatz
Wenn es sich nicht um einen einheitlichen Beschwerdegegenstand handelt, in welchem Falle bei einer bloß teilweisen Bestätigung der Revisionsrekurs zur Gänze zulässig wäre, sondern um gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche, sind auch die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit für jeden Anspruch einzeln zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044237Dokumentnummer
JJR_19550216_OGH0002_0030OB00854_5400000_001