Norm
ABGB §372 IId3Rechtssatz
Der gute Glaube ist schon dann ausgeschlossen, wenn bei Abschluß des Bestandvertrages mit dem dagegenstehenden Recht eines Dritten gerechnet werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0012693Dokumentnummer
JJR_19550216_OGH0002_0030OB00062_5500000_001