RS OGH 1955/2/16 1Ob979/54, 8Ob1/14a

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Veröffentlicht am 16.02.1955
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Norm

ABGB §652

Rechtssatz

Fideikommissarische Substitution bei Vermächtnis. Bei einem derartigen Vermächtnis kann im Gegensatz zur Nacherbschaft die Bestimmung des Bedachten auch durch einen Dritten erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 979/54
    Entscheidungstext OGH 16.02.1955 1 Ob 979/54
  • 8 Ob 1/14a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 1/14a
    Auch; Beisatz: Abweichend von § 564 ABGB kann die Auswahl des Nachvermächtnisnehmers in den Grenzen des § 651 ABGB dem Erstbedachten oder einem Dritten überlassen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015275

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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