Norm
ABGB §652Rechtssatz
Fideikommissarische Substitution bei Vermächtnis. Bei einem derartigen Vermächtnis kann im Gegensatz zur Nacherbschaft die Bestimmung des Bedachten auch durch einen Dritten erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014