RS OGH 1955/2/16 1Ob88/55, 6Ob41/99v

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Veröffentlicht am 16.02.1955
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Norm

AußStrG §78 A
AußStrG §129
AußStrG §145

Rechtssatz

Die Verwaltung des Nachlasses ist eine wesentliche Aufgabe des Verlassenschaftskurators.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 88/55
    Entscheidungstext OGH 16.02.1955 1 Ob 88/55
  • 6 Ob 41/99v
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 41/99v
    Vgl auch; Beisatz: Die Verwaltungstätigkeit des Kurators kann auch in einer Betriebsführung liegen. Nach der Eröffnung des Konkurses ist für die Fortführung des Unternehmens der Masseverwalter zuständig. Dem Verlassenschaftskurator ist hier der Wirkungskreis im Teilbereich der Verwaltung entzogen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007754

Dokumentnummer

JJR_19550216_OGH0002_0010OB00088_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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