Beisatz: Vernachlässigung der Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht, wenn ein Gastwirt seine Deutsche Dogge in den den Gästen frei zugänglichen Bereichen des Gastwirtschaftsbetriebes ohne Maulkorb nach Belieben frei umherlaufen läßt. (T1) Veröff: JBl 1982,150 (zustimmend Koziol)