Norm
EO §355 Abs1 XIvRechtssatz
Verstoß gegen das Verbot (einstweilige Verfügung), bei der Werbetätigkeit und Verlautbarungen in welcher Form immer, auf ein mit einem bestimmten Standort betriebenes Geschäft (Zweigniederlassung, Filiale oder Verkaufsstelle) hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004799Dokumentnummer
JJR_19550223_OGH0002_0030OB00064_5500000_001