RS OGH 1955/3/2 2Ob74/55, 6Ob868/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1955
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Norm

ABGB §874
ABGB §1323 D

Rechtssatz

Wer nach § 874 ABGB Genugtuung leisten muß , hat nicht nur den positiven Schaden , sondern auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen ; er kann sich daher nicht darauf berufen , daß der Verkehrswert ( des abgelisteten Gegenstandes ) inzwischen erheblich gesunken sei.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 74/55
    Entscheidungstext OGH 02.03.1955 2 Ob 74/55
    Veröff: JBl 1955,276
  • 6 Ob 868/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1983 6 Ob 868/82
    Auch; Beisatz: Auch der entgangene Gewinn aus einem versäumten Ersatzgeschäft . (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0016301

Dokumentnummer

JJR_19550302_OGH0002_0020OB00074_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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