Norm
ABGB §874Rechtssatz
Wer nach § 874 ABGB Genugtuung leisten muß , hat nicht nur den positiven Schaden , sondern auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen ; er kann sich daher nicht darauf berufen , daß der Verkehrswert ( des abgelisteten Gegenstandes ) inzwischen erheblich gesunken sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0016301Dokumentnummer
JJR_19550302_OGH0002_0020OB00074_5500000_001