RS OGH 1955/3/2 1Ob81/55, 5Ob588/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1955
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Norm

ABGB §934
ABGB §938 B
ABGB §948

Rechtssatz

Widerruf einer gemischten Schenkung: Eine gemischte Schenkung liegt nur dann vor, wenn das Entgelt hiefür weniger als die Hälfte beträgt. Eine gemischte Schenkung kann widerrufen werden. Da beim Widerruf weniger als die Hälfte des Wertes gedeckt ist, treten nun die Bestimmungen der Verletzung über die Hälfte ein und das Rechtsgeschäft ist daher zur Gänze aufgehoben. Zur Lösungsbefugnis des Beschenkten (Vgl Spruch 6 alt).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 81/55
    Entscheidungstext OGH 02.03.1955 1 Ob 81/55
    Veröff: SZ 28/60
  • 5 Ob 588/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 5 Ob 588/76
    Vgl aber; Beisatz: Entscheidend ist, daß die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollen. (T1) Veröff: SZ 49/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0019019

Dokumentnummer

JJR_19550302_OGH0002_0010OB00081_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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