Norm
JN §75Rechtssatz
§ 75 JN setzt voraus, daß ein nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt vorhanden ist. Auf eine Vermögensmasse, die nicht als juristische Person gilt, ist § 75 JN unanwendbar, denn einer solchen Vermögensmasse fehlt die Parteifähigkeit. Sie kann daher keinen Gerichtsstand haben.Paragraph 75, JN setzt voraus, daß ein nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt vorhanden ist. Auf eine Vermögensmasse, die nicht als juristische Person gilt, ist Paragraph 75, JN unanwendbar, denn einer solchen Vermögensmasse fehlt die Parteifähigkeit. Sie kann daher keinen Gerichtsstand haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046566Dokumentnummer
JJR_19550302_OGH0002_0070OB00040_5500000_001