Norm
ABGB §426Rechtssatz
Das Ergreifen oder Berühren der Gegenstände, oder die Übergabe eines Verzeichnisses kann bei einer noch in der Hausgewahrsame des Übergebers verbleibenden Sache - noch dazu wenn dieser Zustand für längerer Zeit beabsichtigt ist - derivativen Besitzerwerb nicht herstellen ( 2 Ob 118/51 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0011152Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0030OB00135_5500000_001