RS OGH 1955/3/16 3Ob148/55, 2Ob84/97k, 2Ob295/00x, 6Ob106/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1955
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Norm

ABGB §91 C3a

Rechtssatz

Dem Unterhaltsanspruch ist das gesamte Vermögen des Unterhaltspflichtigen zugrundezulegen, mag er auch dieses inzwischen in Benachteiligungsabsicht einem Dritten übertragen haben. Wird erwiesen, dass die Rechtshandlung in der Absicht vorgenommen wurde, den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu vereiteln, oder zu benachteiligen, so ist auch im Unterhaltsprozess die Übertragung dem Schuldner gegenüber als unwirksam anzusehen und der Unterhaltsbemessung das Vermögen des Schuldners vor Setzung der anfechtbaren Rechtshandlung zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 148/55
    Entscheidungstext OGH 16.03.1955 3 Ob 148/55
    Veröff: SZ 28/79
  • 2 Ob 84/97k
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 84/97k
    Vgl auch
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; nur: Dem Unterhaltsanspruch ist das gesamte Vermögen des Unterhaltspflichtigen zugrundezulegen. (T1); Beisatz: Hier: § 94 ABGB. (T2); Beisatz: Vermögenserträgnisse als Einkommen sind zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Kapitalzinsen stellen - so wie auch das Arbeitseinkommen - eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar. Wenngleich die innere Kaufkraft des Vermögens, aus dem diese Zinsen stammen, dann, wenn diese immer entnommen und nicht zumindest teilweise dem Kapital wieder zugeführt werden, durch die Geldentwertung sinkt, wird doch der - nominell gleichbleibende - Stamm dieses Vermögens dadurch nicht angegriffen. (T3); Veröff: SZ 73/179
  • 6 Ob 106/11y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 106/11y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047276

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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