Norm
ABGB §91 C3aRechtssatz
Dem Unterhaltsanspruch ist das gesamte Vermögen des Unterhaltspflichtigen zugrundezulegen, mag er auch dieses inzwischen in Benachteiligungsabsicht einem Dritten übertragen haben. Wird erwiesen, dass die Rechtshandlung in der Absicht vorgenommen wurde, den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu vereiteln, oder zu benachteiligen, so ist auch im Unterhaltsprozess die Übertragung dem Schuldner gegenüber als unwirksam anzusehen und der Unterhaltsbemessung das Vermögen des Schuldners vor Setzung der anfechtbaren Rechtshandlung zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047276Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011