RS OGH 2002/3/28 2Ob115/55, 1Ob901/26, 4Ob561/77, 4Ob71/82, 4Ob70/82, 9ObA10/98f, 8ObA239/01g

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Veröffentlicht am 16.03.1955
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Norm

KO §2 Abs2
KO §43 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Abs 2 KO gilt nicht für solche Fristen, die vom Tage der Konkurseröffnung zu laufen beginnen und deren Einhaltung vorher gar nicht möglich ist, was insbesondere bei der Frist des § 43 Abs 2 KO der Fall ist.Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, KO gilt nicht für solche Fristen, die vom Tage der Konkurseröffnung zu laufen beginnen und deren Einhaltung vorher gar nicht möglich ist, was insbesondere bei der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO der Fall ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 901/26
    Entscheidungstext OGH 27.10.1926 1 Ob 901/26
    Vgl; Veröff: SZ 8/303
  • RS0064007">2 Ob 115/55
    Entscheidungstext OGH 16.03.1955 2 Ob 115/55
    Veröff: SZ 28/75
  • RS0064007">4 Ob 561/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 561/77
  • 4 Ob 71/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 71/82
    nur: Die Bestimmung des § 2 Abs 2 KO gilt nicht für solche Fristen, die vom Tage der Konkurseröffnung zu laufen beginnen und deren Einhaltung vorher gar nicht möglich ist. (T1) Veröff: Arb 10145
  • 4 Ob 70/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 70/82
    Auch; nur T1; Veröff: Arb 10177
  • RS0064007">9 ObA 10/98f
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 10/98f
    nur T1; Beisatz: Hier: In der KO gibt es Fristen, bei denen sich die Rückverlegung auf die Ausgleichseröffnung nicht durchführen läßt, ohne zu praktisch unbrauchbaren Ergebnissen zu gelangen. Dies trifft auf die Fristberechnung nach § 25 Abs 1 KO zu, zumal die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt berechtigt. (T2)
  • RS0064007">8 ObA 239/01g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 239/01g
    nur T1; Veröff: SZ 2002/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0064007

Dokumentnummer

JJR_19550316_OGH0002_0020OB00115_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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