Norm
KO §2 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Abs 2 KO gilt nicht für solche Fristen, die vom Tage der Konkurseröffnung zu laufen beginnen und deren Einhaltung vorher gar nicht möglich ist, was insbesondere bei der Frist des § 43 Abs 2 KO der Fall ist.Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, KO gilt nicht für solche Fristen, die vom Tage der Konkurseröffnung zu laufen beginnen und deren Einhaltung vorher gar nicht möglich ist, was insbesondere bei der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0064007Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0020OB00115_5500000_002