Norm
ABGB §1331Rechtssatz
Bei vorsätzlicher Schädigung ist für den zu ersetzenden Schaden nicht der Erzeugerpreis, sondern der Entstehungspreis maßgebend. Eines Nachweises der Neuanschaffung dieser Mengen bedarf es hiezu nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031895Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0030OB00141_5500000_002