Rechtssatz
Es handelt sich bei der Beschotterung eines Fahrweges, der über einen auch der Grasnutzung gewidmeten Weg führt, um einen Eingriff in die Rechtssphäre und keineswegs bloß um die Erhaltung oder die blosse Wiederherstellung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0011806Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0070OB00132_5500000_001