RS OGH 1955/3/16 3Ob123/55, 7Ob749/78 (7Ob750/78), 1Ob611/86

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Veröffentlicht am 16.03.1955
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Norm

ABGB §1061

Rechtssatz

Wenn die Parteien die Übernahme irgendwelcher Lasten nicht vereinbart haben, versteht sich die Lastenfreiheit des gekauften Grundstückes, richtiger die Lastenfreistellung des Grundstückes durch den Verkäufer von selbst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020090

Dokumentnummer

JJR_19550316_OGH0002_0030OB00123_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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