Norm
ABGB §1061Rechtssatz
Wenn die Parteien die Übernahme irgendwelcher Lasten nicht vereinbart haben, versteht sich die Lastenfreiheit des gekauften Grundstückes, richtiger die Lastenfreistellung des Grundstückes durch den Verkäufer von selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020090Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0030OB00123_5500000_001