RS OGH 1955/3/22 5Os214/55 (5Os215/55 - 5Os221/55), 11Os38/90 (11Os39/90), 12Os62/94, 1Ob101/04s

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Veröffentlicht am 22.03.1955
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Norm

StPO §258 Abs2 C
StPO §353 Z2
StPO §357

Rechtssatz

Kommt den beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln die Eignung nach § 353 Z 2 StPO zu, dann ist es nicht Sache es über den Wiederaufnahmeantrag entscheidenden Gerichtes, diese Beweise zu würdigen und ihnen etwa die Beweiskraft abzuerkennen, vielmehr muß es dann einem neuen Verfahren vorbehalten bleiben, die neu vorgebrachten, wie auch die früher erhobenen Beweise mit Sinne des § 258 StPO einer Würdigung zu unterziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 214/55
    Entscheidungstext OGH 22.03.1955 5 Os 214/55
    Veröff: EvBl 1955/235 S 377
  • 11 Os 38/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 11 Os 38/90
  • 12 Os 62/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 12 Os 62/94
    Vgl auch
  • 1 Ob 101/04s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 101/04s
    Vgl auch; Beisatz: Von einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung kann nur dann nicht gesprochen werden, wenn das angebotene Beweismittel unabhängig von anderen Verfahrensergebnissen schon nach den Denkgesetzen oder nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung unter keinen Umständen geeignet wäre, die ihm zugedachte Beweiskraft zugunsten des Angeklagten zu entfalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0098590

Dokumentnummer

JJR_19550322_OGH0002_0050OS00214_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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