Norm
StPO §353 Z2Rechtssatz
Die Eignung im sinne des § 353 Z 2 StPO wird neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht nur zugesprochen werden müssen, wenn sie für sich allein geeignet sind, die Unschuld des Verurteilten zu erweisen (wie etwa die Tatsache, daß er sich zur Tatzeit in Haft oder in einem Krankenhaus befunden hat), sondern auch dann, wenn sie, soferne ihnen überhaupt Beweiskraft zukommt, geeignet sein könnten, die Beweisgrundlagen des Urteils zu erschüttern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0101226Dokumentnummer
JJR_19550322_OGH0002_0050OS00214_5500000_004