Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Das über einen Wiederaufnahmsantrag entscheidende Gericht darf Anträge des Wiederaufnahmswerbers nicht ablehnen, wenn die Ablehnung solcher Anträge durch das erkennende Gericht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 StPO zu begründen geeignet wäre.Das über einen Wiederaufnahmsantrag entscheidende Gericht darf Anträge des Wiederaufnahmswerbers nicht ablehnen, wenn die Ablehnung solcher Anträge durch das erkennende Gericht den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 4, StPO zu begründen geeignet wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0099446Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022