RS OGH 1955/3/23 3Ob169/55, 3Ob278/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1955
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §908

Rechtssatz

Eine Anzahlung ist keine Angabe, kein Zeichen eines abgeschlossenen Vertrages, da eine Anzahlung auch im Hinblick auf einen erst abzuschließenden Vertrag geleistet werden kann. Eine Anzahlung ist bestenfalls ein Indiz für einen Vertragsabschluß, aber nicht mehr.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 278/53
    Entscheidungstext OGH 10.06.1953 3 Ob 278/53
    Veröff: JBl 1954,73
  • 3 Ob 169/55
    Entscheidungstext OGH 23.03.1955 3 Ob 169/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015923

Dokumentnummer

JJR_19550323_OGH0002_0030OB00169_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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