Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Eine Anzahlung ist keine Angabe, kein Zeichen eines abgeschlossenen Vertrages, da eine Anzahlung auch im Hinblick auf einen erst abzuschließenden Vertrag geleistet werden kann. Eine Anzahlung ist bestenfalls ein Indiz für einen Vertragsabschluß, aber nicht mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015923Dokumentnummer
JJR_19550323_OGH0002_0030OB00169_5500000_001