Norm
ABGB §918 Ib4Rechtssatz
Der das Akkreditiv erstellende (und eine Bankgarantie eröffnende) Finanzier, zu dessen Verfügung geliefert wurde, hat dem ausländischen Verkäufer zu zahlen, wenn der zunächst begünstigte inländische Kompensationslieferant ausfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024344Dokumentnummer
JJR_19550323_OGH0002_0010OB00549_5500000_001