RS OGH 1955/3/23 2Ob952/54, 2Ob594/57, 3Ob825/52, 2Ob612/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1955
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Norm

ABGB §141 IH
ABGB §938 C1
ABGB §1380 E

Rechtssatz

Zwischen geschiedenen Ehegatten ist auch ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung eine Vereinbarung möglich, daß die Gattin die Versorgung eines minderjährigen Kindes auf sich nimmt und auf einen Rückersatz verzichtet, soweit die gegenseitigen Ansprüche der Eltern in Frage kommen. Wenn sie jedoch selbst zum Unterhalt des Kindes nicht verpflichtet wäre, so würde eine solche Verzichtserklärung eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an den unterhaltspflichtigen Vater darstellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 825/52
    Entscheidungstext OGH 14.01.1953 3 Ob 825/52
    Ähnlich; Veröff: SZ 26/12 = EvBl 1953/180 S 241 Vgl auch; BGH vom 03.04.1952, IV ZR 136/51; Veröff: SdJZ 1952,654
  • 2 Ob 952/54
    Entscheidungstext OGH 23.03.1955 2 Ob 952/54
    Veröff: SZ 28/81 = JBl 1955,333
  • 2 Ob 594/57
    Entscheidungstext OGH 11.12.1957 2 Ob 594/57
  • 2 Ob 612/83
    Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 612/83
    nur: Zwischen geschiedenen Ehegatten ist auch ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung eine Vereinbarung möglich, daß die Gattin die Versorgung eines minderjährigen Kindes auf sich nimmt und auf einen Rückersatz verzichtet, soweit die gegenseitigen Ansprüche der Eltern in Frage kommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0047649

Dokumentnummer

JJR_19550323_OGH0002_0020OB00952_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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