RS OGH 1955/3/23 1Ob177/55, 6Ob653/79

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Veröffentlicht am 23.03.1955
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Norm

ABGB §1097

Rechtssatz

Der Hausbesitzer hat im Rahmen des § 1097 ABGB Aufwendungen des Mieters zu ersetzen, ohne Rücksicht auf die Art der Auflösung des Bestandverhältnisses. Wenn aber ein Vertrag über vom Bestandnehmer geleistete Investitionen vorliegt und in diesem Vertrag die Ersatzpflicht nur für eine besondere Art der Auflösung des Bestandverhältnisses vereinbart wird, so liegt darin auch die Vereinbarung mit enthalten, daß in anderen Fällen ein Ersatz nicht stattfindet. Es bleibt daher in einem solchen Falle auch eine subsidiäre Anwendung des § 1097 ABGB ausgeschlossen. Bei einer Mehrheit von Mietern ist derjenige berechtigt, den Ersatz zu verlangen, der die Aufwendungen gemacht hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 177/55
    Entscheidungstext OGH 23.03.1955 1 Ob 177/55
  • 6 Ob 653/79
    Entscheidungstext OGH 30.08.1979 6 Ob 653/79
    Vgl; nur: Wenn aber ein Vertrag über vom Bestandnehmer geleistete Investitionen vorliegt und in diesem Vertrag die Ersatzpflicht nur für eine besondere Art der Auflösung des Bestandverhältnisses vereinbart wird, so liegt darin auch die Vereinbarung mit enthalten, daß in anderen Fällen ein Ersatz nicht stattfindet. Es bleibt daher in einem solchen Falle auch eine subsidiäre Anwendung des § 1097 ABGB ausgeschlossen. (T1) Veröff: MietSlg 31190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020477

Dokumentnummer

JJR_19550323_OGH0002_0010OB00177_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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