Norm
KO §10Rechtssatz
Für Masseforderungen gilt die Vorschrift des § 10 KO nicht. Der Massegläubiger kann vielmehr bei Fälligkeit seiner Forderung klagen und auch auf das Massevermögen Exekution führen.Für Masseforderungen gilt die Vorschrift des Paragraph 10, KO nicht. Der Massegläubiger kann vielmehr bei Fälligkeit seiner Forderung klagen und auch auf das Massevermögen Exekution führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0064131Dokumentnummer
JJR_19550323_OGH0002_0030OB00125_5500000_001