Norm
StPO §79 Abs2Rechtssatz
Wenn eine Partei nicht vertreten ist, ist an sie zuzustellen; wenn eine Partei vertreten ist und sie in einer Rechtsmittelanmeldung die Zustellung der Entscheidung an ihren Vertreter begehrt, muß die Ausfertigung (Abschrift) der Entscheidung dem Vertreter zugestellt werden, um mit Rechtswirksamkeit zugestellt zu sein. Eine an die Partei erfolgte Zustellung kann in einem solchen Fall nicht die Wirksamkeit haben, daß die Rechtsmittelfrist vom Zeitpunkt der an sie selbst erfolgten Zustellung zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097302Im RIS seit
25.03.1955Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023