Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob die Eintragung einer Firmenänderung oder des Austrittes eines Gesellschaftes zulässig war, bzw. ob die Voraussetzungen für die Einleitung des amtswegigen Löschungsverfahrens gem § 142 FGG als gegeben anzusehen sind, stellt lediglich eine Verfahrensfrage dar, da die Eintragung nicht konstitutiv ist.Die Entscheidung darüber, ob die Eintragung einer Firmenänderung oder des Austrittes eines Gesellschaftes zulässig war, bzw. ob die Voraussetzungen für die Einleitung des amtswegigen Löschungsverfahrens gem Paragraph 142, FGG als gegeben anzusehen sind, stellt lediglich eine Verfahrensfrage dar, da die Eintragung nicht konstitutiv ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007517Dokumentnummer
JJR_19550330_OGH0002_0030OB00176_5500000_001