RS OGH 2024/10/15 2Ob195/55; 3Ob34/03a; 2Ob47/24m

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Veröffentlicht am 30.03.1955
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Rechtssatz

Da sich ein Erbprätendent nicht einmal durch Erbsentschlagung nach Annahme der Erbserklärung seinen aus dieser Erklärung fließenden Pflichten entziehen kann, kann er auch nach Annahme der Erbserklärung nicht diese Erklärung dadurch umgehen, daß er ein widersprechendes Erbrecht als das bessere anerkennt. Ein solches Anerkenntnis kann nur im Erbrechtsprozeß abgegeben werden.

Entscheidungstexte

  • RS0008006">2 Ob 195/55
    Entscheidungstext OGH 30.03.1955 2 Ob 195/55
    Veröff: SZ 28/88 = JBl 1956,48
  • RS0008006">3 Ob 34/03a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 34/03a
    Vgl auch; Beisatz: Im Erbrechtsprozess besteht kein Hindernis für einen Verzicht, ein Anerkenntnis oder einen gerichtlichen Vergleich über das geltend gemachte Erbrecht. (T1)
  • RS0008006">2 Ob 47/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.10.2024 2 Ob 47/24m
    vgl; Beisatz wie T1: Anerkenntnis, Verzicht und Vergleich über das Erbrecht sind „als Rechtsgeschäft“ grundsätzlich möglich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008006

Im RIS seit

30.03.1955

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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