Norm
ABGB §830 B3Rechtssatz
Kein "Nachteil" des Miteigentümers, der durch die Teilung außerstande gesetzt wird, Schritte zur Erlangung einer Wohnung im Objekt, das geteilt werden soll, zu unternehmen, wenn das Bewohnen durch den Miteigentümer zeitlich nicht absehbar ist und hiedurch das Haus auf lange Zeit unverkäuflich bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015622Dokumentnummer
JJR_19550330_OGH0002_0010OB00117_5500000_001