RS OGH 1955/3/30 2Ob790/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1955
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Norm

ZPO §36
ZPO §477 Z5

Rechtssatz

Die Fortführung der Verhandlung trotz grundlos erfolgten Widerrufs der Vollmacht mit nachfolgendem Verlassen des Verhandlungssaales durch Vertreter und Kläger konnten keine Nichtigkeit des Verfahrens begründen. Die Lage ist nicht anders zu beurteilen, als wenn Vertreter und Partei trotz gehöriger Ladung zur Verhandlung überhaupt nicht erscheinen, oder, obwohl erschienen, sich ohne zureichenden Grund aus dem Verhandlungssaal wieder entfernen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 790/54
    Entscheidungstext OGH 30.03.1955 2 Ob 790/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0035665

Dokumentnummer

JJR_19550330_OGH0002_0020OB00790_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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