RS OGH 1955/3/30 1Ob191/55

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Veröffentlicht am 30.03.1955
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Norm

EO §54
LPfG §6

Rechtssatz

Bei Exekution zur Sicherstellung künftig fälliger Unterhaltsbeiträge hat die betreibende Partei alle für die Ermittlung des Exekutionsgerichtes wesentlichen Umstände und alle jene Angaben vorzubringen, die nach der Beschaffenheit des Falles für die vom Gericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind, insbesondere auch die Behauptung, die Einbringung der exekutiven Forderung werde ohne Exekution vereitelt oder erheblich erschwert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 191/55
    Entscheidungstext OGH 30.03.1955 1 Ob 191/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001981

Dokumentnummer

JJR_19550330_OGH0002_0010OB00191_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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