RS OGH 1955/4/6 3Ob199/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1955
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Norm

ABGB §1100 A
ABGB §1118
MG §19 Abs2 Z1

Rechtssatz

Es kommt ein gültiger Bestandvertrag auch bei Uneinigkeit der Vertragsparteien hinsichtlich des Zinses zustande, wenn das Bestandobjekt diesbezüglich der Preisregelung unterliegt bzw unterlag. Ein Zinsrückstand bildet daher - auch wenn die Parteien einen späteren Zeitpunkt als Beginn des Bestandverhältnisses in Aussicht genommen haben - einen Kündigungsgrund.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 199/55
    Entscheidungstext OGH 06.04.1955 3 Ob 199/55
    Veröff: MietSlg 4336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024799

Dokumentnummer

JJR_19550406_OGH0002_0030OB00199_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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