Norm
ABGB §1100 ARechtssatz
Es kommt ein gültiger Bestandvertrag auch bei Uneinigkeit der Vertragsparteien hinsichtlich des Zinses zustande, wenn das Bestandobjekt diesbezüglich der Preisregelung unterliegt bzw unterlag. Ein Zinsrückstand bildet daher - auch wenn die Parteien einen späteren Zeitpunkt als Beginn des Bestandverhältnisses in Aussicht genommen haben - einen Kündigungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024799Dokumentnummer
JJR_19550406_OGH0002_0030OB00199_5500000_001