Norm
ABGB §269Rechtssatz
Die Auffassung, daß dann, wenn eine gesetzliche Möglichkeit zum Selbstkontrahieren besteht, die Voraussetzungen des § 269 ABGB nicht vorliegen, widerspricht weder dieser Gesetzesstelle, noch auch dem VerwalterG.Die Auffassung, daß dann, wenn eine gesetzliche Möglichkeit zum Selbstkontrahieren besteht, die Voraussetzungen des Paragraph 269, ABGB nicht vorliegen, widerspricht weder dieser Gesetzesstelle, noch auch dem VerwalterG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0087111Dokumentnummer
JJR_19550406_OGH0002_0020OB00211_5500000_001