RS OGH 1955/4/13 1Ob155/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1955
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Norm

ABGB §1118 E
ABGB §1295 Abs2

Rechtssatz

Der Mieter muß notwendige Ausbesserungen zu seinem Nachteil auch dann zulassen, wenn sie Gebäudeteile betreffen, die der Hauseigentümer benützt. Zum Gebäude gehört ein überdachter Hof. Zwecks Instandsetzung des Glasdaches muß der Mieter den Durchgang durch seine Wohnung dulden, wenn dies tatsächlich und juristisch notwendig ist. Die juristische Notwendigkeit ist zu verneinen, wenn ohnedies ein Durchgangsrecht gegenüber einem anderen Mieter besteht oder wenn der Mieter ein solches Durchgangsrecht schuldhaft aufgegeben oder durchzusetzen unterlassen hat. Die Verweigerung des Durchganges stellt keine schikanöse Rechtsausübung dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 155/55
    Entscheidungstext OGH 13.04.1955 1 Ob 155/55
    Veröff: JBl 1955,406 (mit Besprechung von Gschnitzer) = MietSlg 4389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025948

Dokumentnummer

JJR_19550413_OGH0002_0010OB00155_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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