Norm
ABGB §233Rechtssatz
Maßgebend für die Prozeßgenehmigung sind die Erfolgsaussichten. Daß die Untergerichte diese ungünstig beurteilt haben, kann keine offenbare Aktenwidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG darstellen.Maßgebend für die Prozeßgenehmigung sind die Erfolgsaussichten. Daß die Untergerichte diese ungünstig beurteilt haben, kann keine offenbare Aktenwidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0087206Dokumentnummer
JJR_19550413_OGH0002_0070OB00171_5500000_001