Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Der beim Kläger als dessen Verkaufsagent tätig gewesene Beklagte war verpflichtet, dem Kläger von einer eigenmächtig gegebene Zusage, die verkaufte Maschine werde auch vom Kläger montiert werden, unverzüglich Nachricht zu geben. Er haftet für den Schaden, der dem Kläger daraus entstanden ist, daß dieser erst durch die Klage des Käufers (als die Nachfrist zur vertragsmäßigen Lieferung samt Montierung längst abgelaufen war) von dieser Zusage erfahren hat. Er haftet aber nur für die Kosten eines Versäumungsurteiles, nicht für die weiteren Prozeßkosten mangels adäquaten Kausalzusammenhanges, denn die Einlassung in den Prozeß war freier Wille des jetzigen Klägers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2013