RS OGH 2012/12/19 2Ob89/55, 7Ob120/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1955
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 IIf7b
HGB §347
HVG §2 Abs2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. HVG Art. 1 § 2 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 2 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1972

Rechtssatz

Der beim Kläger als dessen Verkaufsagent tätig gewesene Beklagte war verpflichtet, dem Kläger von einer eigenmächtig gegebene Zusage, die verkaufte Maschine werde auch vom Kläger montiert werden, unverzüglich Nachricht zu geben. Er haftet für den Schaden, der dem Kläger daraus entstanden ist, daß dieser erst durch die Klage des Käufers (als die Nachfrist zur vertragsmäßigen Lieferung samt Montierung längst abgelaufen war) von dieser Zusage erfahren hat. Er haftet aber nur für die Kosten eines Versäumungsurteiles, nicht für die weiteren Prozeßkosten mangels adäquaten Kausalzusammenhanges, denn die Einlassung in den Prozeß war freier Wille des jetzigen Klägers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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