RS OGH 1955/4/20 1Ob240/55

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Veröffentlicht am 20.04.1955
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Norm

ZPO §261 Abs6
  1. ZPO § 261 heute
  2. ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 261 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO gefaßte Beschluß ist mit Ausnahme des Ausspruches über die Kosten auch dann nicht anfechtbar, wenn die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen aufgeworfen wurde. Das Erstgericht darf in einem solchen Falle daher seine Zuständigkeit nicht aus solchen Gründen ablehnen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtshofes ergibt.Der im Sinne des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO gefaßte Beschluß ist mit Ausnahme des Ausspruches über die Kosten auch dann nicht anfechtbar, wenn die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen aufgeworfen wurde. Das Erstgericht darf in einem solchen Falle daher seine Zuständigkeit nicht aus solchen Gründen ablehnen, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtshofes ergibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 240/55
    Entscheidungstext OGH 20.04.1955 1 Ob 240/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040007

Dokumentnummer

JJR_19550420_OGH0002_0010OB00240_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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