RS OGH 1955/4/20 7Ob39/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1955
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Norm

EO §39 Abs1 Z1 IIIA
VVG §3 Abs2

Rechtssatz

Keine Einstellung einer auf Grund eines Verwaltungsbescheides, der mit der Bestätigung versehen ist, daß er keine, die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge unterliege, geführten Exekution nach dieser Gesetzesstelle, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 39/55
    Entscheidungstext OGH 20.04.1955 7 Ob 39/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001182

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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