RS OGH 1955/4/22 10S300/54

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Veröffentlicht am 22.04.1955
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Rechtssatz

Schließt der Versicherer mit dem geschädigten Dritten einen Vergleich, so ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht an den Vergleichsabschluß gebunden; er kann dem Regreßanspruch des Versicherers Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis entgegensetzen.

RS U LG Hannover (D) 1955/04/22 10 S 300/54 Veröff: NJW 1956,833

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0104676

Dokumentnummer

JJR_19550422_AUSL000_01000S00300_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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