RS OGH 2013/8/27 1Ob218/55, 1Ob290/67, 2Ob224/77, 1Ob119/99b, 2Ob180/00k, 4Ob193/12d, 9Ob24/13i

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Veröffentlicht am 27.04.1955
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Rechtssatz

Durch ein Strafverfahren gegen unbekannten Täter oder gegen eine andere Person als den Schuldner kann die Verjährung ebensowenig unterbrochen werden wie durch eine Klage gegen eine dritte Person.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034935

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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