RS OGH 1955/4/27 7Ob194/55

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Veröffentlicht am 27.04.1955
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Norm

ABGB §372 IIb

Rechtssatz

Hat der Kläger mit der Beklagten die Vereinbarung getroffen, daß letztere so lange in seiner Wohnung verbleiben soll, als sein durch die Zeitverhältnisse bedingter Landaufenthalt dauern würde, so bedeutet der Umstand, daß die Beklagten später nach rechtskräftiger Zuweisung dieser Wohnung an sie mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag abschloß, einen Bruch der Vereinbarung mit dem Kläger.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 194/55
    Entscheidungstext OGH 27.04.1955 7 Ob 194/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0012070

Dokumentnummer

JJR_19550427_OGH0002_0070OB00194_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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