Norm
ABGB §372 IIbRechtssatz
Hat der Kläger mit der Beklagten die Vereinbarung getroffen, daß letztere so lange in seiner Wohnung verbleiben soll, als sein durch die Zeitverhältnisse bedingter Landaufenthalt dauern würde, so bedeutet der Umstand, daß die Beklagten später nach rechtskräftiger Zuweisung dieser Wohnung an sie mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag abschloß, einen Bruch der Vereinbarung mit dem Kläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0012070Dokumentnummer
JJR_19550427_OGH0002_0070OB00194_5500000_001