RS OGH 1955/4/27 1Ob103/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1955
beobachten
merken

Norm

ZPO §146 I
ZPO §462 Abs2
ZPO §514

Rechtssatz

Die beklagte Partei als Wiedereinsetzungswerberin ist durch einen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem anläßlich der Vorlage ihrer Berufung der die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ablehnende, rechtskräftig gewordenen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung aufgetragen wurde, nicht "beschwert". Der Rekurs gegen diesen berufungsgerichtlichen Beschluß an den OGH ist daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 103/55
    Entscheidungstext OGH 27.04.1955 1 Ob 103/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0036593

Dokumentnummer

JJR_19550427_OGH0002_0010OB00103_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten